Satzung

§ 1
(Firma, Sitz)
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet

Kids in Kostheim
gemeinnützige Unternehmensgesellschaft(haftungsbeschränkt)

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
(Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit)
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Eine Vergütung an einen Gesellschafter für eine Dienstleistung, die üblicherweise ein fremder Dritter übernimmt (z. B. Kauf-, Dienst- und Werkvertrag) kann an diesen Gesellschafter nur vergütet werden, sofern der Wert der Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen ist.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
(Gesellschaftszweck, Gegenstand des Unternehmens)

(1) Zweck der Gesellschaft ist es die Förderung von
a. der Jugendhilfe,
b. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
c. dem bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zum Gemeinwohl der Bevölkerung
 
Die Gesellschaft ist primär darauf ausgerichtet, die Bildung, die Erziehung und die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
In diesem Zusammenhang werden alle Einrichtungen in Kostheim, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, über dem Rahmen der Etatmittel hinaus ideell und materiell unterstützt.
Neben der Unterstützung der genannten Einrichtungen setzt sich die Gesellschaft auch zur Schaffung eines kinderfreundlichen Umfeldes in Kostheim ein. Dies beinhaltet u.a. die Aufenthaltsorte der Kinder und Jugendlichen, aber auch die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft bzw. kindergerechten Umwelt sowie die Anregung zu kinderfreundlichen Entscheidungen in der Politik und Verwaltung. Ein weiterer Punkt ist die direkte wie auch indirekte Unterstützung sozial benachteiligter Kinder.

(2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden:
a. Sammeln von Spendengeldern
b. Anschaffung von Spielgeräten und Materialien sowie sonstigen Einrichtungsgegenständen
c. Organisation, Durchführung und Finanzierung von Veranstaltungen
d. Aus- und Umgestaltung der Aufenthaltsorte
e. Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Kindergärten, Schulen und Öffentlichkeit
f. Übernahme von Honoraren für Referate, Vorlesungen und Seminaren
g. Angebot kostengünstiger Erste Hilfe Kurse am Baby und Kind
h. Fachspezifische Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals
i. Unterstützung sozial benachteiligter Kinder
j. Gewinnung der Bevölkerung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe
k. Kooperation mit anderen Vereinen bzw. Organisationen

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Gesellschaft besteht nicht.

 

§ 4
(Stammkapital, Stammeinlagen)
(1) Das Kapital bei der Gründung beträgt 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend Euro) und wird vollständig von Frau Jasmin Niemand (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen.
(2) Die Einlage ist in Geld zu erbringen und zwar sofort in voller Höhe.
(3) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000,00 EUR, entfallen die Beschränkungen. Der Gesellschaft steht es dann frei, in eine GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.

 

§5
(Organe der Gesellschaft)
Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und der bzw. die Geschäftsführer.

 

§6
(Geschäftsführung, Vertretung)
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
(3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, einem oder mehreren Geschäftsführern, die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft sowie einzelnen oder allen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
(5) Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten.
(6) Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen. Die Geschäftsführung kann in der Geschäftsordnung verpflichtet werden, bestimmte Geschäfte nicht ohne  Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen.
(7) Die Ziffern (1) bis (4) gelten für Liquidatoren entsprechend.

 

§7
(Gesellschafterversammlung)
(1) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer oder durch einen Gesellschafter einberufen. Es genügt die Einberufung durch einen Geschäftsführer.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übergabeeinschreiben, per Fax oder per E-Mail an jeden Gesellschafter unter Angabe von Tagungsort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung mitgerechnet.
(3) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn das gesamte Stammkapital vertreten ist.
(4) In der Gesellschafterversammlung kann sich jeder Gesellschafter durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten vertreten oder begleiten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

 

§8
(Gesellschafterbeschlüsse)
(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt grundsätzlich in Versammlungen. Beschlüsse der Gesellschafter können auch im schriftlichen Verfahren (auch durch Fax oder E-Mail) gefasst werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit einer solchen Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen und keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen.
(2) Gesellschafterbeschlüsse werden stets einstimmig gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen.
(3) Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils gewähren 1 Stimme.
(4) Grundsätzlich ist über Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und über Gesellschafterbeschlüsse, soweit nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, eine Niederschrift binnen 7 Tagen zu erstellen, in welcher der Tag der Versammlung, Teilnehmer, Ort, sonstige Anträge und Ergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Die Niederschrift ist durch jeden Gesellschafter zu unterzeichnen. Jeder Gesellschafter erhält unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zugesandt. Bei Beschlüssen ohne förmliche Versammlung ist über Inhalt, Abstimmungsverfahren und Abstimmungsergebnis von einem bei der Abstimmung bestimmten Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, zu unterschreiben und unverzüglich an alle Gesellschafter zu übersenden.
(5) Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse müssen innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Beschlussfassung erhoben werden. Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Klage zugestellt ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beschlussfassung 6 Monate verstrichen sind. Bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Nichtigkeit sind die Gesellschafterbeschlüsse als wirksam zu  behandeln.
 

 

§9
(Jahresabschluss, Gewinnverwendung)
(1) Die Gesellschaft ist zur gesetzlichen Buchführung verpflichtet.
(2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie, falls gesetzlich oder durch Gesellschafterbeschluss vorgeschrieben, den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und, falls Gesetz oder Gesellschafterbeschluss eine Prüfung vorsehen, dem/der Abschlussprüfer/in vorzulegen.
(3) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht.

 

§10
(Satzungsänderungen, Umwandlung)
(1) Der Zweck der Gesellschaft und der Gegenstand des Unternehmens soll nur geändert werden, wenn die Erfüllung der bisherigen Gesellschaftszwecke unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos geworden ist.
(2) Über die Änderung der Satzung beschließt die Gesellschafterversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Zustimmung zu Umwandlungen bedürfen einer einstimmigen Entscheidung aller Gesellschafter.
(3) Das Gesellschaftsvermögen ist auch nach einer Änderung der bisherigen Zwecke bzw. der Umwandlung ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes dürfen nur dann erfolgen, wenn die Änderungen die Steuerbegünstigung nach verbindlicher Zusage der zuständigen Finanzbehörde nicht berühren.

 

§11
(Verfügung über Geschäftsanteile)
(1) Die Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn der Erwerber Gewahr für die dauerhafte Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Zwecke bietet,
(2) Die Zustimmung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.
(3) Die Belastung von Geschäftsanteilen ist unzulässig. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Treuhandverhältnisses.
(4) Eine Veräußerung der Anteile gegen Entgelt ist ausgeschlossen.
(5) Im Todesfalle eines Gesellschafters treten die Erben in die Stellung des jeweiligen Gesellschafters ein. Die Vorschriften der §§ 9 bis 12 gelten auch für die Rechtsnachfolger.

 

§12
(Einziehung)
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. Die Einziehung wird mit Zugang des Einziehungsbeschlusses beim betroffenen Gesellschafter wirksam.
(2) Die Zustimmung des Gesellschafters bzw. von dessen Erben zur Einziehung seines Geschäftsanteils ist nicht erforderlich, wenn
a. über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, Zustellung des Pfändungsbeschlusses wieder aufgehoben wird,
b. der Geschäftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses wieder aufgehoben wird,
c. ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, aus dem nach §§ 133,140 HGB der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aus dieser ausgeschlossen werden konnte,
d. der Gesellschafter oder einer seiner Erben für seine eigenen Anteile die Einziehung verlangt.
(3) Soweit für die Gesellschaft zumutbar, soll in den Fällen des Abs. 2 lit. b) und c) der auszuschließende Gesellschafter mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Ausschlussgrundes abgemahnt werden.
(4) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist die Einziehung gemäß Absatz 2 auch zulässig, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.
(5) Die Übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung, insbesondere die Volleinzahlung der Einlage und die Begleichung der Abfindungszahlung aus gebundenem Vermögen, bleiben unberührt.
(6) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Die Einziehung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Der betroffene Gesellschafter ist hierbei nicht stimmberechtigt. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung gewährt der betroffene Geschäftsanteil bis zur Wirksamkeit der Einziehung bzw. bis zum Abschluss des Abtretungsverfahrens nach Abs. 8 kein Stimmrecht. Die Einziehung hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter mit unmittelbarer Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet, auch wenn Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. einer sonstigen Voraussetzung der Einziehung besteht. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
(7) Die Einziehung ist mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der vorhandenen Geschäftsanteile oder der Neubildung der untergegangenen Geschäftsanteile und deren Übernahme durch die Gesellschaft, einen Gesellschafter oder einen Dritten zu verbinden.
(8) Statt der Einziehung kann die Gesellschaft beschließen, dass der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an die Gesellschaft, einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten abtritt. Der Abtretungsbeschluss wird mit Zugang beim betroffenen Gesellschafter und formwirksamer Annahmeerklärung des betreffenden Erwerbers wirksam.
(9) Der Gesellschafter erhalt Im Fall der Einziehung oder der Abtretung kein Entgelt. Auch das eingezahlte Stammkapital oder geleistete Einlagen werden nicht zurückgezahlt.

 

§13
(Austritt)
(1) Jeder Gesellschafter kann aus der Gesellschaft austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
(2) Der austretende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, die Einziehung seines Geschäftsanteils zu dulden oder diesen an die Gesellschaft, einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten zu übertragen.
(3) Der Gesellschafter erhält im Falle der Einziehung und Abtretung kein Entgelt. Auch das eingezahlte Stammkapital oder geleistete Einlagen werden nicht zurückgezahlt.

 

§14
(Auflösung)
(1) Die Gesellschaft soll nur aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Gesellschaftszwecks unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos geworden ist.
(2) Die Auflösung der Gesellschaft ist nur durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung zulässig.
(3) Die Gesellschafter erhalten keinerlei Rückgewähr von eingezahlten Kapitalanteilen oder Einlagen und sind nicht am Liquidationserlös beteiligt.

 

§15
(Vermögensbindung)
(1) Soweit die Steuerbegünstigung der Gesellschaft entfällt oder die Gesellschaft aufgelöst wird, beschließen die Gesellschafter über die Verwendung des Vermögens.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den gemeinnützigen Verein: AWO Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Wiesbaden e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sofern der begünstigte Verein nicht mehr bestehen oder steuerbegünstigt sein sollte, beschließen die Gesellschafter, wem das Vermögen der Gesellschaft anfällt. Dabei ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe weiterzuleiten.

 

§16
(Gründungsaufwand)
Kosten der Beurkundung und des Vollzugs sowie die Eintragung im Handelsregister trägt der Gründungsgesellschafter.

 

§ 17
(Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke vorhanden ist. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung getroffen werden, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hatten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt bzw. erkannt hatten. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Urkunde vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, dass rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahekommt.
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